Drücke „Enter”, um zum Inhalt zu springen.

Satzung

Präambel

„Eines Tages kommen wir wieder auf eine umfassende Nutzung von Nachwachsenden Rohstoffen zurück, wie vor der industriellen Revolution, nur auf einem ganz anderen Niveau.“

Dies wird mit Sicherheit spätestens dann zutreffen, wenn die fossilen Rohstoffe knapper werden. Allerdings sind die negativen Auswirkungen des übermäßigen Verbrauchs fossiler Rohstoffe bereits heute unübersehbar.

Nur wenige Generationen verbrauchen die Ressourcen unserer Erde, ohne auf die Folgen zu achten. Daher spielt die Nachhaltigkeit im Umgang mit unseren Ressourcen und unserer Umwelt eine immer bedeutendere Rolle. In Art. 141 Abs. (1) der Bayerischen Verfassung wird ausdrücklich dieses Problem behandelt:

„Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen, die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.“

Die Nutzung Nachwachsender Rohstoffe erfüllt exakt diese Forderungen! Mit Hilfe der Stiftung Nachwachsende Rohstoffe sollen schnell und flexibel Mittel eingesetzt werden, die die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Wirtschaft ermöglichen. Der Einsatz Nachwachsender Rohstoffe zur Energieerzeugung und als Rohstoff für industrielle Produkte ermöglicht große Potenziale unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, häufig fehlen aber die finanziellen Mittel zur Umsetzung von Ideen und Projekten. Daneben sind die Möglichkeiten der Nachwachsenden Rohstoffe vielen noch völlig unbekannt, daher unterstützt die Stiftung Nachwachsende Rohstoffe im Sinne des Art. 131 der Bayerischen Verfassung das Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt zu lehren und zu verbreiten.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen
                                                        Stiftung Nachwachsende Rohstoffe.
    Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  2. Sie hat Ihren Sitz in Straubing.
  3. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kultur und Umweltschutz auf dem Gebiet Nachwachsender Rohstoffe.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Förderung von Projekten zu Umweltbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Verbraucherberatung für Nachwachsende Rohstoffe,
  • die Vergabe von Stipendien,
  • Vergabe eines Medienpreises für Personen oder Medienprodukte, die sich besonders für den Themenbereich der Nachwachsenden Rohstoffe eingesetzt haben bzw. besonders herausragend sind,

Sollten die Stiftungsmittel ausreichen, soll der Stiftungszweck auf folgende Bereiche ausgedehnt werden:

  • Förderung von Studien, die die Vorzüglichkeit der Nutzung Nachwachsender Rohstoffe darstellen,
  • die Förderung von Forschungsprojekten, die anwendungsorientiert sind und ein wirtschaftliches Potential erkennen lassen,
  • Förderung der Herausgabe des „Jahrbuchs Nachwachsende Rohstoffe“, das in besonderer Weise den Stiftungsgedanken fördert.
  • Die Unterstützung eines gemeinnützigen Trägers beim Aufbau, Ausbau und Unterhalt eines geplanten Museums für Nachwachsende Rohstoffe in Bayern.

(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten Körperschaft des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach § 2 fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen von 50.000 €.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4, Nr. 3 bleibt unberührt.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 6 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat eine Entschädigung beschließen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
  2. Grundsätzlich sollen dem Vorstand Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

    Ein Vorstandsmitglied ist der Geschäftsführer von C.A.R.M.E.N. e.V.
    Ein Vorstandsmitglied soll aus dem Bereich des Finanzwesens berufen werden
    Ein Vorstandsmitglied soll aus dem Bereich der Politik berufen werden

  3. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
  4. Die ersten Vorstandsmitglieder werden durch den Stifter bestimmt. Danach werden sie durch den Stiftungsrat bestellt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  5. Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Der Stiftungsrat kann die Vorstände jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen.
  7. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsrats im Amt.

§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes die Ziele der Satzung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • eine Empfehlung über die Verwendung der Stiftungsmittel
    • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
  3. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen.
  4. Der Vorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
  2. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 2/3 der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind.
  4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
  5. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
  6. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern.
    Darunter sollten
    ein Vertreter der Politik
    der Vorstandsvorsitzende von C.A.R.M.E.N. e.V. ,
    der Landrat des Landkreises Straubing-Bogen,
    ein Vertreter der Medien und
    ein Vertreter der Landwirtschaft sein.
    Die ersten Mitglieder werden vom Stifter bestellt, danach wählt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick der Aufgabenerfüllung der Stiftung haben.
  3. Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Stiftungsratsmitglied kann vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
  4. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsrats im Amt.

§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um die Ziele der Stiftung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    1. die Verwendung der Stiftungsmittel,
    1. Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
    1. Entlastung des Vorstandes,
    1. Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.
    1. Zustimmung zur Änderung der Stiftungssatzung und zu den Anträgen auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
  2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.
  3. Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Mitglied oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teilnehmen.
  4. Für die Beschlussfassung des Stiftungsrats gilt § 9 entsprechend.

§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

  1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§14) wirksam.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an C.A.R.M.E.N. e.V. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 14 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Niederbayern.
  2. Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Niederbayern in Kraft.